Steuerobjekt: Weihnachtsbaum - Steuerhaase
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Steuerobjekt: Weihnachtsbaum

23 Dez Steuerobjekt: Weihnachtsbaum

 

Es hat schon seinen Sinn, warum die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer heißt. Zumindest verschafft sie einen Erkenntnis-Mehrwert! Weihnachtszeit ist auch Lesezeit. Daher habe ich nachfolgend die Fundstellen zum Vertiefen der neuen Erkenntnisse mit aufgeführt. Los geht’s:

Tanne, Fichte, Kiefer, Kunstbaum. Alle werden unterschiedlich (umsatz-) besteuert.

Der „gemeine“ Weihnachtsbaum vom Baumarkt, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit er zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet ist, wird gemäß Nr. 9 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1und 2 des Umsatzsteuergesetzes mit 7% ermäßigt besteuert. Nachzulesen ist das in Textziffer 46 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 13. Juli 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil II ab Seite 638! Gleiches gilt für frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün oder frische Zapfen von Nadelbäumen. Lebende Weihnachtsbäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, werden nicht nach Nr. 9 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz sondern nach Nr. 7 derselben Anlage ermäßigt besteuert. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Textziffer 46 und dem dortigen Hinweis auf Textziffer 38 des oben genannten BMF-Schreibens.

Anders allerdings liegt der Fall, wenn der Weihnachtsbaum direkt vom Landwirt geholt wird.

Hier muss unterschieden werden, ob dieser ein „umsatzsteuer-pauschalierender“ Landwirt ist, oder nicht. Ohne hier allzu sehr in die Tiefe gehen zu wollen, nur so viel: Pauschaliert der Landwirt, hat er keinen Vorsteuerabzug und muss im Gegenzug nur geringere Umsatzsteuersätze anwenden (§ 24 Abs.1 Nr. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz –UStG-). Ist also bei einem „pauschalierenden“ Landwirt der Weihnachtsbaum (zufällig) im Wald gewachsen, dann werden 5,5% Umsatzsteuer fällig. Hat ein solcher Landwirt allerdings den Baum in einer Sonderkultur gehegt und gepflegt, dann liegt ein landwirtschaftliches Erzeugnis vor und es wird ein Steuersatz von 10,7% angewendet.

Muss der Landwirt allerdings viel investierten, dann rät ihm der kundige Steuerberater nicht zur Pauschalierung; für ihn ist sie nicht attraktiv. In dem Fall wird er die normale Umsatzversteuerung wählen (§ 24 Abs.4 UStG). Verkauft er Weihnachtsbäume, fallen 7% Umsatzsteuer an.

Dem steuerlichen unbelasteten Blogger schmerzen nun sicherlich die Augen, ob der vielen unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten und er ist froh, endlich abschließend zu erfahren:

Der Kunst-Christbaum geht mit vollem Steuersatz, derzeit 19%, über die Ladentheke.

Diesen Umsatzsteuer-Wahnsinn fasst das nachfolgende Schaubild nochmals schön zusammen.

 

Der Vollständigkeit halber sei jedoch noch erwähnt:

Frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica) wird gemäß Nr. 9 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1und 2 des Umsatzsteuergesetzes mit 7% ermäßigt besteuert.

Moose und Flechten, die getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet sind (aus Position 0604 des Zolltarifs), sind allerdings nicht nach Nr. 9 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1und 2 des Umsatzsteuergesetzes begünstigt. Sie unterliegen dem vollen Steuersatz (vgl. Textziffer 47, Nr. 1 des oben genannten BMF-Schreibens vom 13.Juli 2004).

Dabei ist wesentlich zu wissen: Trockenmoos wird durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos. Dies ergibt sich wiederum aus Textziffer 46, Nr. 1 des BMF-Schreibens vom 13. Juli 2004.

Na dann, schöne Bescherung!

Tannenbaum