02 Mrz Welche Angaben gehören eigentlich in eine Dauerrechnung?
Für Dauerrechnungen liegen keine speziellen gesetzlichen Regelungen vor. Die Anforderungen an Dauerrechnungen richten sich nach den allgemeinen Grundregelungen für Rechnungen und ergeben sich aus § 14 UStG. Eine Dauerrechnung muss dieselben Angaben enthalten wie eine Einzelrechnung. Damit muss der leistende Unternehmer die folgenden Punkte in der Rechnung aufnehmen:
- Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
- Die dem Leistenden erteilte Steuernummer oder die USt-IdNr
- Das Datum der Rechnungsausstellung
- Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Auch Mietrechnungen/Mietverträge, nicht jedoch Zahlungsbelege müssen eine solche Nummer enthalten.
- Der Leistungsumfang und die Art der sonstigen Leistung.
- Den Zeitpunkt der sonstigen Leistung; bei Vorauszahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Für den Leistungszeitpunkt reicht die Angabe des Monats aus. Bei einer Dauerrechnung muss auch der Gültigkeitszeitraum angegeben werden – regelmäßig wird dies ein Kalenderjahr sein.
- Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte monatliche Entgelt für die sonstige Leistung.
- Der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag. Die Angabe des Bruttobetrags und der enthaltenen Umsatzsteuer reichen nicht!
- In der Dauerrechnung sollte der Begriff „Dauerrechnung“ verwendet werden.
- Es sollte der Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Regelmäßig bietet es sich an, Dauerrechnungen auf ein Kalenderjahr auszustellen.
Auch ein Mietvertrag kann als Dauerrechnung gelten, aus dem der Mieter einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dann muss der Mietvertrag aber alle notwendigen Rechnungsbestandteile enthalten. Ein Mietvertrag, in dem die monatliche Miete unter Angabe des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags vereinbart ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechnung nach § 14 UStG erst in Verbindung mit ergänzenden Zahlungsbelegen, aus denen sich der zeitliche Umfang der Leistungen ergibt. Soweit dann Änderungen eintreten (Mieterhöhung, Steuersatzänderung, Änderung der Steuernummer des Vermieters) muss dann aber eine separate Dauerrechnung oder Rechnung erteilt werden, da in solchen Fällen regelmäßig kein neuer Mietvertrag ausgefertigt wird.